AGB
I. General
1. The following terms and conditions apply to all orders placed with the photographer. They are considered agreed upon unless objected to immediately. 2. “Photographs”, “photos”, and “images” within the meaning of these Terms and Conditions are all products created by the photographer, regardless of the technical form or medium in which they were created or exist (paper prints, videos, digital data, etc.).II. Copyright
1. The photographer is entitled to the copyright of the photographs in accordance with the Copyright Act. 2. The photographs produced by the photographer are generally intended only for the client’s own use. 3. If the photographer transfers rights of use to his works, then – unless expressly agreed otherwise – only a simple right of use is transferred in each case. The transfer of further rights of use requires a separate agreement. 4. The usage rights are only transferred after full payment of the photographer’s fee. 5. The purchaser of a photograph within the meaning of Section 60 of the German Copyright Act (UrhG) has no right to reproduce and distribute the photograph unless the corresponding rights of use have been transferred. Section 60 of the German Copyright Act (UrhG) is expressly excluded. 6. When the photographs are used, the photographer, unless otherwise agreed, has the right to be credited as the author of the photograph. Violation of the right to attribution entitles the photographer to damages. 7. The data remains with the photographer. Data will only be released to the client by prior agreement.III. Remuneration, Retention of Title
1. A fee for the production of the photographs will be charged as an hourly rate, daily rate, or an agreed flat fee, plus statutory VAT; incidental expenses (travel costs, model fees, expenses, props, etc.) are to be borne by the client. For end consumers, the photographer will quote final prices inclusive of VAT. 2. Invoices are due immediately without deduction. The client will be in default if they fail to pay invoices within 7 days of receipt of an invoice or equivalent payment request. The photographer reserves the right to initiate default proceedings earlier by issuing a reminder after the due date. 3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. 4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach einer Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 2. Der Fotograf verwahrt die Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet von ihm aufbewahrte Daten nach einem Jahr seit Beendigung des Auftrags zu löschen.V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadenersatzansprüche geltend machen. 4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich im Rahmen des Auftrages bekannt gewordene Informationen vertraulich zu behandeln.VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. 2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des Paragraphen 8UrhG. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bildern elektronisch verknüpft wird. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. 4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stelle den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.X. Nutzungsrechte und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. 2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- oder Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. 3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. 4. The photographer is not obliged to hand over data carriers, files and data to the client unless this has been expressly agreed. 5. If the client wishes the photographer to provide him with data carriers, files and data, this must be agreed upon and compensated. 6. If the photographer has provided the client with data carriers, files and data, these may only be altered with the prior consent of the photographer. 7. It is important for the photographer to publish images from weddings, events, portraits, and newborn shoots so that future clients can see the quality and creativity of my work. By accepting the order confirmation, the client grants the photographer unrestricted publication rights for their own promotional purposes. Publication in magazines requires separate agreement. Should the client not agree to the photographer publishing the images, they must inform the photographer separately. XI. Final Provisions The place of performance for all obligations arising from the contractual relationship is the photographer’s place of business, unless the contractual partner is a consumer. If both contracting parties are merchants, legal entities under public law, or special funds under public law, the photographer’s place of business is agreed as the place of jurisdiction.XII. Severability Clause
If any provision of these General Terms and Conditions is or becomes wholly or partially invalid, the remaining provisions shall remain in full force and effect. The invalid provision shall be replaced by the applicable statutory provision.